Fahrerlaubnisklassen alt
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Fahrerlaubnisklassen neu
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1:
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leistungsunbeschränkte Krafträder
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A:
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leistungsunbeschränkte Krafträder
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1a:
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Krafträder bis 25 kW, nicht mehr als 0,16 kW/kg
Erwerb der Klasse 1 nur möglich nach mind. 2jährigem Besitz der Klasse
1a und ausreichender Fahrpraxis (mind. 4000 km) |
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Berechtigung zum Führen leistungsunbeschränkter Krafträder erst
nach mind. zwei Jahren Fahrerfahrung auf Krafträdern bis 25 kW, nicht mehr
als 0,16 kW/kg "Direkteinstieg" in die unbeschränkte Klasse A ab 25 Jahren
möglich
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1b:
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Krafträder bis 125 cm3, bis 11 kW; für 16- und 17jährige
80 km/h bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit
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A1:
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Inhalt unverändert
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2:
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Kfz über 7.500 kg
Züge mit mehr als drei Achsen
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C:
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Kfz über 3.500 kg mit Anhänger bis 750 kg
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CE: |
Kfz über 3.500 kg mit Anhänger über 750 kg
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3:
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Kfz bis 7.500 kg
Züge mit nicht mehr als 3 Achsen (d.h. es kann
ein einachsiger Anhänger mitgeführt werden; Achsen mit einem Abstand von
weniger als 1 m voneinander gelten als eine Achse)
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B:
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Kfz bis 3.500 kg mit Anhänger bis 750 kg
oder
mit Anhänger
über 750 kg, sofern die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse
des Zugfahrzeugs und die zulässige Gesamtmasse des Zuges 3.500 kg nicht
überschreiten
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BE:
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Kombinationen aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem
Anhänger, die nicht in die Klasse B fällt
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C1:
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Kfz zwischen 3.500 kg und 7.500 kg mit Anhänger bis 750 kg
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C1E:
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Kfz der Klasse C1 mit Anhänger über 750 kg, sofern die zulässige
Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs und die zul.
Gesamtmasse der Kombination 12.000 kg nicht überschreiten
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2,3:
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je nach dem zulässigen Gesamtgewicht des Fahrzeugs und
Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung in Kraftomnibussen
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D:
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Kfz mit mehr als 8 Plätzen
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DE:
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Kfz der Klasse D mit Anhänger über 750 kg
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D1:
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Kraftomnibusse mit mehr als 8, aber nicht mehr als 16
Sitzplätzen
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D1E:
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Kfz der Klasse D1 mit Anhänger über 750 kg sofern die zulässige
Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs und die zulässige
Gesamtmasse der Kombination 12.000 kg nicht überschreiten. Der Anhänger
darf nicht zur Personenförderung verwendet werden.
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